Wie bekommt man den Angelschein?

Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, müssen vorab ein paar grundlegende Dinge geklärt werden. Zunächst belegt man einen Vorbereitungskurs für die Fischerprüfung. An deren Ende findet eine Prüfung statt, bei der 60 Fragen zu den unterschiedlichsten Themen im Multiple-Choice-Verfahren beantwortet werden müssen. Besteht man diese Prüfung, bekommt man den "Sachkundenachweis". Mit diesem darf man aber noch lange nicht angeln. Mit dem gültigen Sachkundenachweis geht man ins Rathaus bzw. zur verantwortlichen administrativen Stelle. Nach Vorlage des Sachkundenachweises kann nun der Fischereischein beantragt werden. Dieser kann für die Dauer zwischen mindestens einem bis maximal 10 Jahre ausgestellt werden. Hält man den Fischereischein in den Händen, benötigt man an fast allen Gewässern noch einen sogenannten Erlaubnisschein, der zum Befischen des jeweiligen Gewässers ermächtigt. An manchen Gewässern ist der Erwerb eines Erlaubnisscheins wiederum den Mitgliedern des Vereins vorbehalten, der das Gewässer gepachtet hat. Erst dann hat man alles beisammen, was man zum legalen Angeln in Deutschland braucht.

 

Gerne organisieren wir die Teilnahme am nächsten Kurs zur Fischerprüfung und geben Auskunft darüber, welche Kosten zu erwarten sind und wie das Ganze abläuft. Bei Fragen freuen wir uns über eine Nachricht. Kontakt.

 

Der Vollständigkeit halber haben wir untenstehend detaillierte Informationen bereitgestellt:

 

Fischereischein und staatliche Fischerprüfung in Baden-Württemberg

 

Wer in Baden-Württemberg die Fischerei ausüben will, muss einen gültigen Fischereischein besitzen (§ 31 Abs. 1 Fischereigesetz). Die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine gelten auch hier. Zieht jedoch jemand nach Baden-Württemberg um, dann gilt der in einem anderen Bundesland ausgestellte Fischereischein längstens bis zum Ende des dem Umzug nachfolgenden Kalenderjahres. Danach ist ein badenwürttembergischer Fischereischein zu lösen. Man erhält ihn bei der Gemeinde, in der man seinen Wohnsitz hat.Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeines in Baden-Württemberg ist der Nachweis der Sachkunde (§ 31 Abs. 2 FischG), der von den meisten Bewerbern durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung erbracht wird (s. unten). In § 14 Abs. 2 und 3 der Landesfischereiverordnung ist geregelt, wer sonst noch ausreichende Kenntnisse hat und in welchen Fällen auf den Nachweis verzichtet wird. In anderen Bundesländern absolvierte Fischerprüfungen gelten in der Regel auch in Baden-Württemberg (Ausnahme s. § 14 Abs. 4 LFischVO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Landesfischereiverordnung können von der Fischereibehörde (Regierungspräsidium) weitere Prüfungen anerkannt werden. Landesweit erfolgte dies bislang in folgenden Fällen: - Vor dem 1. Januar 1981 abgelegte Sportfischerprüfungen, über deren Bestehen ein Zeugnis durch einen baden- württembergischen Landesfischereiverband, den Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder einen von diesem autorisierten Verband oder Verein erteilt wurde, - die bis spätestens 1993 erworbene und durch Eintrag im damaligen Mitgliedsbuch nachgewiesene „Raubfisch-" oder „Salmonidenqualifikation" des Deutschen Angler-Verbands der ehemaligen DDR, - die Sportfischerprüfung der US-Streitkräfte, deren Bestehen durch das "Prüfungszeugnis für Sportfischer" (AE-Form 215-145C vom April 1992) bestätigt wird und - die nach dem Recht des Kantons Thurgau von den Bezirksämtern abgenommene Sportfischerprüfung sowie die Prüfung zur Erlangung des "Schweizerischen Sportfischerbrevets", wobei § 14 Abs. 4 LFischVO zu beachten ist. Die Gleichwertigkeit anderer als der oben genannten Prüfungen ist im Einzelfall von der Fischereibehörde zu beurteilen, sofern sie nicht allgemein durch Erlass bekannt gegeben wurde. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen, bei Unterlagen in fremder Sprache mit Übersetzung. Die staatlich Fischerprüfung wird ein Mal im Jahr von den Landratsämtern und Stadtkreisen abgenommen, normaler Weise am zweiten Freitag im November. Sie ist landeseinheitlich. Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens einen Monat vor der Prüfung erfolgen. Zur Fischerprüfung wird nur zugelassen, wer den vom Ministerium genehmigten Vorbereitungslehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg absolviert hat. Der Verband gewährleistet, dass in jedem Landkreis mindestens ein qualifizierter Lehrgang angeboten wird, der meist kurz nach den Sommerferien beginnt. Die Lehrgänge werden von speziell geschulten Ausbildern durchge- führt, die sich regelmäßig fortbilden müssen. Im Einzelnen werden in insgesamt mindestens 30 Pflichtstunden folgende Sachgebiete nach einem landesein- heitlichen Rahmenlehrplan behandelt: - Allgemeine Fischkunde (mind. 4 Std.): Geschichtliche Entwicklung, Zoologie, kurze schematische Übersicht, Anatomie und Physiologie der Fische, - Spezielle Fischkunde (mind. 4 Std.) Systematik, Beschreibung, Unterscheidungsmerkmale, Lebensraum und Lebensweise, Bestandssituation, Gefährdungsursachen von Fischen, Krebsen und Muscheln, - Gewässerökologie und Fischhege (mind. 8 Std.): Wasser Allgemeines, Wassereigenschaften, Gewässer- güteklassen, Bioindikatoren, Wasserpflanzen, Wassertiere, Gewässerarten, Bewertung von Gewässern, Fischbesatz und Fischhege, Maßnahmen bei Fischsterben, Fischkrankheiten, - Gerätekunde, Fangtechnik und Behandlung und Verwertung von Fischen: Theorie (mind. 3 Std.), Praktische Ausbildung an Geräten (mind. 4 Std.), Versorgung und Verwerten gefangener Fische (mind. 2 Std.) und - Gesetzeskunde (mind. 5 Std.): für die Fischerei wichtige gesetzliche Bestimmungen wie z.B. Fischerei-, Wasser-, Naturschutz-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht. Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Nur in Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. Es sind innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen oben genannten Gebieten zu beantworten. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis.